Wirtschaftsstrafrecht, Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig (§ 3 UWG ).

Bei Zuwiderhandlungen hat der Geschädigte Anspruch auf

  • Beseitigung – bspw. den Widerruf einer Äußerung;
  • zukünftige Unterlassung bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr (§ 8 UWG). Diese besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht;
  • Schadensersatz, wenn dem Zuwiderhandelnden ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zur Last fällt (§ 9 UWG).

Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können auch von Unternehmen geltend gemacht werden, die mit dem zuwiderhandelnden Unternehmen im Wettbewerb stehen sowie von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, den Industrie- und Handels- sowie den
Handwerkskammern.

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